SATZUNG
des
Streuobstzentrum Kirschberghütte Bad Vilbel
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Streuobstzentrum Kirschberghütte Bad Vilbel“.
2. Der Sitz des Vereins ist Bad Vilbel.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck der Förderung des Umwelt- und Naturschutzes durch die Einrichtung, Erhaltung, Förderung und fachliche Begleitung eines Streuobstzentrums als generationenübergreifende Umweltbildungs-, Kultur- und Begegnungsstätte in Bad Vilbel. Dies soll in Kooperation mit allen Bad Vilbeler Vereinen und Institutionen geschehen, die sich den Streuobstwiesen und deren Erhaltung und Pflege verbunden fühlen. Das Streuobstzentrum soll hierbei als Forum für Veranstaltungen, Vorträge, Exkursionen etc. dienen. Weiterhin hat der Verein den Zweck der Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Begleitung der organisatorischen, inhaltlichen, umweltpädagogischen und sonstiger Arbeit des Streuobstzentrums, das auch Zentrale für Aktionen zum Streuobstwiesenschutz und der Landschafts- und Heimatpflege ist.
2. Unterstützung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze wertvoller Lebensräume, insbesondere der Streuobstwiesen.
3. Qualifizierte Anleitung von Kindern und Jugendlichen zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit der Umwelt im Rahmen der Tätigkeit als anerkannter „Bildungsträger für Nachhaltige Entwicklung“ (wird beantragt).
4. Diverse natur- pädagogische, lebenspraktische und sozial-/emotional-förderliche Angebote für Kinder und Jugendliche in den Streuobstwiesen durch Kooperation mit Kindergärten, Schulen, sozialen Einrichtungen und Universitäten
5. Begleitung von wissenschaftlichen Projekten zur Erforschung des Lebensraums Streuobstwiese.
6. Naturschutzfachliche Betreuung und Pflege der Streuobstwiesen
7. Förderung der Bildung im Bezug auf die Themen Streuobst, Nachhaltigkeit und Biodiversität
8. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung im Bezug auf die Themen Streuobst, Nachhaltigkeit und Biodiversität
9. Vermittlung regionaltypischer Besonderheiten der traditionellen Nutzung der Streuobstwiesen und deren historischer Bedeutung für Bad Vilbel
10. Förderung von Vermarktungskonzepten für Produkte aus Streuobstwiesen.
11. Trägerschaft eines Kindergartens
Naturschutzfachliche Pflege und Betreuung der Streuobstwiesen umfasst:
Pflanzenzucht, ökologischen Obstanbau, Obstbaumschnitt, Veredelung von Obstgehölzen, Nachpflanzung von Obstgehölzen, Nachpflanzung von Jungbäumen, Pflege des Unterwuchses durch Beweidung und Mahd.
Die Förderung der Bildung rund um Streuobst soll des weiteren durch die Konzeption, Gestaltung, Umsetzung und Instandhaltung eines Streuobst-Lehrpfades in den Streuobstwiesen erfolgen.
§3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" nach der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Organe des Vereines sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereines. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
6. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personenvereinigungen oder Körperschaften (juristische Personen, Firmen und Gesellschaften) werden, die in aktiver oder passiver Weise die Ziele des Vereins fördern.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstände.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a. Tod
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliedsliste
d. durch Ausschluss
a) Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden eines Mitglieds.
b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die bis zum 30.09. dem Vorstand vorliegen muss. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
c) Ein Mitglied kann durch Beschlussfassung des Vorstands mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstände von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dies geschieht durch Beschlussfassung des Vorstands mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstände.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied mittels Einschreiben an die letztbenannte Anschrift bekanntzumachen. Rechtsmittel sind ausgeschlossen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer regulären Mitgliederversammlung beschlossen. Sollte es beim Lastschrifteinzug zu Rücklastschriften kommen, werden die anfallenden Bankgebühren zuzüglich des Mitgliedsbeitrages eingezogen.
Der Beitrag ist fällig bis spätestens 31.3 des Kalenderjahres.
§ 6
Ehren-Mitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied können vom Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich um den
Verein in besonders hohem Maße verdient gemacht haben.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) Fachbeirat
§ 8
Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
1. Vorsitzende/r, Kassierer/in, Schriftführer/in, Fachbereichsvorstand Kindergarten
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :
1. Vorsitzende/r, Kassier/in, Schriftführer/in, Fachbereichsvorstand Kindergarten
Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Geschäfte ab einen Betrag von 500 Euro bedürfen der Zustimmung von 2 Vorstandsmitgliedern.
§ 9
Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen in seiner Person vereinigt.
2. Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der/die entsprechende Nachfolger/in gewählt ist. Die Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch um höchstens 6 Monate.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu wählen. Bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung wird sich dieser Vorstand der Wahl stellen.
4. Das Wahlorgan ist berechtigt, eine Person mit mehreren Ämtern zu betrauen (sog. Ämtersammlung).
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die 2 Wochen im Voraus vom/ von der
1. Vorsitzende/n schriftlich (z.B. Email, Fax) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
Die entsprechenden Protokolle werden vom Protokollanten und einem weiteren Vorstand unterschrieben.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung mit Tagesordnung wird per E-Mail oder Post an die letztgültigen Mitglieder-Adressen versendet.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung
c) die Beschlussfassung des Jahresbeitrages der Mitglieder
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordern, oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Der / die 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Versammlungsleitung kann durch den 1. Vorsitzenden bzw. einen weiteren Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt 2 Tage nach Absendung des Einladungsschreibens.
4. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn diese vorher im Einladungsschreiben angekündigt sind, und zwar ist bei Satzungsänderungen in der schriftlichen Einladung anzugeben, welche §§ der Satzung geändert werden sollen.
5. Falls neben Änderungen der Satzung eine gesamte Neufassung der Satzung oder die Annahme einer neuen Satzung beabsichtigt ist, genügt die Angabe "Satzungsänderung" im Einladungsschreiben (§ 32 Abs. 1, Satz 2, § 40 BGB).
6. Aus der Versammlung heraus können Satzungsänderungen nicht eingebracht werden. Anregungen für Satzungsänderungen sind deshalb so rechtzeitig beim 1. Vorsitzenden einzureichen, dass diese beim Versand der Einladungsschreiben noch berücksichtigt
werden können.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8. Nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann der geschäftsführende Vorstand im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 11
Der Fachbeirat
1. In den Fachbeirat können von der Mitgliederversammlung Personen bestellt werden, die durch ihre besondere Eignung die Arbeit des Vereins unterstützen können. Der Fachbeirat wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
2. Der Fachbeirat berät die übrigen Organe des Vereins in allen fachlichen Angelegenheiten. Er ist in seinen Beschlüssen unabhängig von den übrigen Organen des Vereins. Er kann Empfehlungen für den Vorstand und die Mitgliederversammlung aussprechen.
3. Der Fachbeirat konkretisiert seine Arbeitsziele in einer von ihm aufzustellenden Geschäftsordnung.
4. Der Fachbeirat wird bei Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen.
§ 12
Geschäftsführung
Der Vorstand kann die Erledigung von Aufgaben, die zur Erfüllung des Zweckes des Vereins dient, an eine ehrenamtliche oder hauptamtliche Geschäftsführung delegieren.
§ 13
Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Verfasserin der Niederschrift zu unterschreiben. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des/der Schriftführers/in wird durch die Versammlungsleitung ein/e Protokollführer/in bestimmt, welche/r hinsichtlich des Protokolls die Aufgaben des/der Schriftführer/in wahrzunehmen hat.
§ 14
Auflösung und Anfallsberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der/die 1. Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Bad Vilbel e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Datenschutzerklärung
1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
2. Verantwortliche Stelle: Streuobstzentrum „Kirschberg-Hütte“ Bad Vilbel, Landgrabenstr. 72, 61118 Bad Vilbel
3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
• Name
• Adresse
• Geburtsdatum
• Bankverbindung
• Telefonnummer
• E-Mail-Adresse
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.
4. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).
§16
Haftungsbeschränkung
1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -Gerätschaften oder -Gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
2. Im Falle einer Schädigung gemäß § 826 BGB haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 17
Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.05.2019 angenommen. In der Mitgliederversammlung am 9.6.2022 wurden Änderungen angenommen.